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Gesetzgebung

Das Jugendarbeitsschutzgesetz

Wenn du unter 18 bist und eine Ausbildung beginnst, dann greift für dich noch das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die darin enthaltenen Regelungen greifen je nach Ausbildungsberuf mehr oder weniger stark in den Ablauf deiner Ausbildung ein und dienen, wie der Name schon sagt, deinem eigenen Schutz.

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Grundlegende Dinge, die darin geregelt sind, sind z.B.:

§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Arbeitszeit

Du darfst täglich nicht mehr als 8 Stunden und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Grenze wäre also bei einer Woche mit 5 Arbeitstagen erreicht. Wenn du aber z.B. nur 4 Tage pro Woche arbeitest, dann kann die tägliche Arbeitszeit auch 8,5 Stunden betragen, solange du am Ende der Woche nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet hast. Mehr als 8,5 Stunden dürfen es aber definitiv nicht sein.

Wanduhr

§ 9 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Freistellung Berufsschule

Image by MChe Lee

Wenn du eine duale Ausbildung machst, dann musst du während der Ausbildung natürlich auch die Berufsschule besuchen. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, dich für diesen Besuch freizustellen. Er darf also an einem Berufsschultag nicht sagen, dass du stattdessen in den Betrieb arbeiten kommen sollst. Sobald du mehr als 5 Unterrichtsstunden an einem Schultag hast, müssen diese mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet werden – das heißt, deine Arbeitszeit wäre für diesen Tag erfüllt.

§ 10 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Freistellung Prüfungen

So wie dich dein Ausbildungsbetrieb für die Berufsschule freistellt, so muss er dich auch für Teilnahme an allen Prüfungen und anderen Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Zudem hast du, solange du minderjährig bist, auch ein Recht auf eine Freistellung am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung, damit du dich noch besser vorbereiten kannst. Wenn deine Prüfung allerdings an einem Montag stattfindet, dann geht das allerdings leider nicht – denn die Regelung gilt nicht an Sonntagen.

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§ 11 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Pause und Pausenzeiten

Image by Alexas_Fotos

Als jugendlicher Azubi hast du Anspruch auf feststehende Pausen. Die sollten eigentlich auch im Vorfeld festgelegt sein. Als Pause zählt übrigens nur dann als Pause, wenn du deine Arbeit für mind. 15 Minuten unterbrichst.

Die Länge der Pause richtet sich dabei nach der Dauer deiner Arbeitszeit:

  • Wenn du zwischen 4 ½ und 6 Stunden arbeitest, steht dir eine Pause von mind. 30 Minuten zu

  • Wenn du mehr als 6 Stunden arbeitest, dann hast du Anspruch auf eine Pause von 60 Minuten.

§ 12 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Schichtzeit

Du musst in deiner Ausbildung in Schichten arbeiten? Dann darf deine Arbeitszeit inkl. der Pausen und Unterbrechungen (Schichtzeit) max. 10 Stunden betragen. Wenn du eine Ausbildung in der Gastronomie machst, dann können aber auch Ausnahmen gemacht werden und eine Schichtzeit von 11 Stunden ist möglich.

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Image by Jarritos Mexican Soda

§ 13 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Tägliche Freizeit

Wenn dein Arbeitstag vorbei ist, dann steht dir Freizeit von mind. 12 Stunden zu, bevor dein neuer Arbeitstag beginnt.

§ 14 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Nachtruhe

Jugendliche dürfen laut dieses Paragraphen nur zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr arbeiten. Hier gibt es allerdings eine Menge Ausnahmeregelungen. Wenn du deine Ausbildung z.B. in einer Bäckerei machst, darfst du, sobald du 17 bist, schon um 04.00 Uhr anfangen. Machst du eine Ausbildung in der Gastronomie, darfst du, wenn du über 16 bist, bis 22.00 Uhr arbeiten.

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Image by Estée Janssens

§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Fünf-Tage-Woche

Du darfst maximal 5 Tage in der Woche arbeiten. Die zwei freien Tage sollten möglichst hintereinander folgen. Solange du minderjährig bist, darfst du eigentlich auch sonntags nicht arbeiten.

§ 16 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Samstagsruhe

Eigentlich darfst du als jugendlicher Azubi auch samstags nicht arbeiten. Aber hier gibt es Ausnahmen – z.B. bei Ausbildungen im Einzelhandel. Da die Geschäfte auch samstags geöffnet haben, wird der Einsatz der Azubis natürlich auch an diesen Tagen gebraucht. Allerdings musst du dafür einen anderen Tag in der Woche frei bekommen. Außerdem sollte der Arbeitgeber nach Möglichkeit darauf achten, dass du nicht jeden Samstag arbeiten musst.

Image by Kelly Sikkema

§ 17 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Sonntagsruhe

Image by Jess Bailey

Wie schon unter §15 gesagt, als jugendlicher Azubi darfst du an Sonntagen eigentlich nicht arbeiten. Eigentlich… denn keine Regel ohne Ausnahme. Bei Ausbildungen in der Gastronomie z.B. lässt sich die Arbeit an Sonntagen leider nicht immer vermeiden. Aber wie beim Samstag auch, hast du in diesem Fall das Anrecht auf einen anderen freien Tag in dieser Woche. Und natürlich sollte der Arbeitgeber auch darauf achten, dass du nicht jeden Sonntag arbeitest.

§ 18 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Feiertagsruhe

Am 24. und 31. Dezember darfst du unter 18 nicht nach 14.00 Uhr arbeiten. An allen anderen gesetzlichen Feiertagen darfst du eigentlich gar nicht arbeiten. Ausnahmen kann es je nach Branche zwar geben, es gibt aber auch feste Feiertage, an denen es definitiv keine Ausnahmen gibt: Das sind der 25. Dezember, der 1. Januar, der erste Osterfeiertag und der 1. Mai. Wenn du an einem der anderen Feiertage arbeiten musst, dann steht dir auch hier ein Ersatzruhetag zu.

Image by Sebastian Staines

§ 19 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Urlaub

Image by Marko Kelecevic

Natürlich hast du als Azubi auch Anrecht auf Urlaub. Grundsätzlich richtet sich die Dauer der Urlaubstage im Kalenderjahr nach deinem Alter.

  • Du bist noch keine 16? Dann hast du Anspruch auf 30 Werktage Urlaub im Jahr.

  • Du bist noch nicht 17? Dann stehen dir 27 Werktage zu.

  • Sofern du noch keine 18 bist, hast du Anrecht auf 25 Werktage Urlaub.

Werktag heißt dabei, dass du mind. 6 Tage Urlaub pro Woche nehmen musst. In der Regel solltest du deinen Urlaub zu den Zeiten nehmen, in denen du auch in der Berufsschule Ferien hast. Mind. 2 Wochen solltest am Stück nehmen.

§ 22-27 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Beschäftigungsverbote

Unter diesen Paragraphen ist geregelt, welche Arbeiten du während der Ausbildung als jugendlicher Azubi nicht machen darfst.

Das sind z.B. Arbeiten, die das psychische oder körperliche Leistungsvermögen übersteigen, Arbeiten, die mit bestimmten Gefährdungen, z.B. durch Strahlungen oder Schadstoffe, verbunden sind. Und auch Arbeiten im Akkord oder mit dauerhaft erzwungenem Arbeitstempo sind verboten. Wenn eine Person mehrfach gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen hat, dann darf sie keine jugendlichen Auszubildenden mehr einstellen.

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§ 32-46 Jugendarbeitsschutzgesetz:

Erstuntersuchung

Image by Etactics Inc

Bevor du deine Ausbildung beginnen kannst muss eine ärztliche Erstuntersuchung stattgefunden haben. Die Untersuchung darf dabei nicht länger als 14 Monate vor dem Ausbildungsbeginn zurückliegen. Im Anschluss an die Untersuchung musst du dem Arbeitgeber auch eine Bescheinigung darüber vorlegen. Wenn du auch ein Jahr nach Beginn der Ausbildung noch minderjährig bist, musst du dich erneut untersuchen lassen. Dein Arbeitgeber muss dir aber rechtzeitig Bescheid geben, dass eine zweite Untersuchung notwendig ist. Die Untersuchungen sind für dich kostenlos.

Wenn die Bescheinigungen nicht entsprechend vorliegen kannst du mit der Ausbildung nicht beginnen bzw. mit dieser nicht weiter machen. Das hat damit zu tun, dass in der Bescheinigung steht, welche Arbeiten z.B. nicht gemacht werden können/dürfen.

Wenn du deinen Ausbildungsbetrieb wechselst, dann muss dir dein alter Betrieb die Bescheinigung wiedergeben.

Das ganze Gesetz ist natürlich noch viel, viel länger und ausführlicher. Dies war jetzt nur das Wichtigste in aller Kürze.

 

Die vollständige Ausgabe kannst du z.B. hier (https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html) nachlesen.

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